DBA-Kommentar
2024
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Artikel 19 Hochschullehrer, Lehrer und Studenten
Erläuterungen
1Die an Hochschullehrer oder Lehrer entrichteten Vergütungen sind im Gaststaat befreit, wenn
die Gastlehrkräfte während ihres Aufenthalts im Gastland weiterhin im anderen Vertragsstaat ansässig sind,
der Aufenthalt höchstens 2 Jahre dauert und
der Aufenthalt fortgeschrittene Studien oder Forschungsarbeiten oder die Ausübung einer Lehrtätigkeit an einer Universität, Hochschule, Schule oder einer anderen Lehranstalt bezweckt.
2Keine Anwendung findet Art. 19 Abs. 1, wenn die Gastlehrkräfte im Gastland i. S. d. Art. 4 Abs. 2 ansässig werden.
3Art. 19 Abs. 2 DBA-Australien stimmt im wesentlichen mit Art. 20 OECD-MA überein, beschränkt aber die Befreiung entsprechend dem Vorbehalt Australiens zu Art. 20 OECD-MA auf Studenten (vgl. Nr. 3 OECD-MK zu Art. 20).
4Für Praktikanten und Lehrlinge wird demnach keine Befreiung gewährt.