Artikel 19 Professoren, Lehrer und Studenten
(1) Vergütungen, die ein Professor oder Lehrer, der in einem Vertragsstaat ansässig ist und sich im anderen Vertragsstaat höchstens zwei Jahre zur Durchführung weiterführender Studien oder Forschungstätigkeiten oder zur Ausübung einer Lehrtätigkeit an einer Universität, Hochschule, Schule oder sonstigen Bildungseinrichtung aufhält, für diese Tätigkeit erhält, dürfen im anderen Staat nicht besteuert werden, sofern diese Vergütungen ganz oder überwiegend durch öffentliche Mittel des erstgenannten Vertragsstaats oder durch eine steuerbefreite gemeinnützige oder wohltätige Einrichtung gefördert werden und im erstgenannten Staat von der Steuer befreit sind.
(2) Zahlungen, die Studenten, Praktikanten oder Auszubildende, die sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhalten und die im anderen Vertragsstaat ansässig sind oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig waren, für ihren Unterhalt, ihr Studium oder ihre Ausbildung erhalten, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.
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GAAAH-29884