DBA Australien Artikel 8

Artikel 8 Seeschifffahrt und Luftfahrt

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus der Beförderung durch Seeschiffe oder Luftfahrzeuge von Personen, Vieh, Post, Gütern oder Waren, die im anderen Vertragsstaat an Bord und dann an einem Ort in diesem anderen Staat von Bord genommen werden, oder aus der Vermietung eines voll ausgestatteten Seeschiffs oder Luftfahrzeugs mit Besatzung für die Zwecke dieser Beförderung im anderen Staat besteuert werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle bezogen werden.

(4) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person (als Betreiber von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen oder Anbieter von Transportdienstleistungen) aus der Vermietung von für den Transport von Gütern oder Waren eingesetzten Containern (einschließlich Trailern und zugehöriger Ausstattung für den Transport von Containern) bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, sofern diese Vermietung mit dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr unmittelbar verbunden ist oder eine Nebentätigkeit dazu darstellt.

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GAAAH-29884