DBA Australien Artikel 12

Artikel 12 Lizenzgebühren

(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt oder ihr gutgeschrieben werden, können im anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Lizenzgebühren können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 5 Prozent des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzgebühren“ bedeutet Zahlungen oder Gutschriften, gleichviel ob sie regelmäßig erfolgen oder nicht und wie sie bezeichnet oder berechnet werden, soweit sie als Gegenleistung gezahlt werden für

  1. die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Urheberrechten, Patenten, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren, Marken oder sonstigen vergleichbaren Vermögenswerten oder Rechten,

  2. die Bereitstellung wissenschaftlicher, technischer, gewerblicher oder kaufmännischer Kenntnisse oder Informationen,

  3. die Unterstützung, die zusätzlich und ergänzend zu den unter Buchstabe a genannten Vermögenswerten oder Rechten oder den unter Buchstabe b genannten Kenntnissen oder Informationen sowie zur Ermöglichung ihrer Anwendung und Nutzung geleistet wird,

  4. die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von

    1. kinematografischen Filmen,

    2. Filmen, Ton- oder Videobändern, Datenträgern oder sonstigen Mitteln für die Wiedergabe oder Übertragung von Bild oder Ton zur Verwendung im Zusammenhang mit Fernseh-, Rundfunk- oder sonstigen Übertragungen,

  5. die Benutzung oder das Recht auf Benutzung eines Funkfrequenzspektrums oder -bands in Teilen oder seiner Gesamtheit aufgrund einer Spektrumslizenz eines Vertragsstaats, sofern die Zahlung oder Gutschrift aus diesem Staat stammt, oder

  6. den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Benutzung oder Bereitstellung von in diesem Absatz genannten Vermögenswerten oder Rechten.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Vermögenswerte oder Rechte, für die die Lizenzgebühren gezahlt oder gutgeschrieben werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

(5) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat steuerlich ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, gleichviel ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat oder außerhalb beider Vertragsstaaten eine Betriebsstätte und ist die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren für Zwecke der Betriebsstätte eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte liegt.

(6) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten der Lizenzgebühren oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten oder gutgeschriebenen Lizenzgebühren, gemessen an dem, wofür sie gezahlt oder gutgeschrieben werden, den Betrag, den der Schuldner und der Nutzungsberechtigte ohne diese Beziehungen aller Voraussicht nach vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag der Zahlungen oder Gutschriften nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

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