DBA-Kommentar
2024
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Artikel 29 Inkrafttreten
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 29 Abs. 1 DBA Argentinien bestimmt die Gültigkeitsanforderungen des Abkommens sowie den geographischen Ort, an dem die Ratifikationsurkunden auszutauschen sind. Nach Art. 29 Abs. 1 DBA Argentinien ist der Ort des Austauschs der Urkunden die deutsche Stadt Bonn.
2Abs. 2 DBA knüpft an Abs. 1 DBA Argentinien an und bestimmt den Zeitpunkt, an dem das Abkommen – nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden – in Kraft tritt sowie in Buchst. a–c den Anwendungsbereich des Abkommens. Das Abkommen tritt danach am dreißigsten Tag nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft (vgl. Art. 29 Abs. 2 DBA Argentinien).
3Das heute gültige DBA Deutschland-Argentinien ist am in Kraft getreten. Es ist gem. Buchst. a und b DBA Argentinien auf Steuern anzuwenden, die ab 1976 erhoben wurden.
4–5Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA
6Dem Inhalt nach entspricht Art. 29 DBA Argentinien den Vorgaben des Art. 31 OECD-MA. Soweit die Vorgaben des Artikels des OECD-MA nach Belieben der Vertragsparteien zu ergänzen waren, haben Deutschland und Argentinien präzisierte Regelungen geschaffen.
7Eine Abweichung besteht dahingehend, dass Ratifikation und In-Kraft-Treten des Abkommens zeitlich gesehen nicht z...