Artikel 29 Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bonn, Bundesrepublik Deutschland ausgetauscht.
(2) Dieses Abkommen tritt am dreißigsten Tag nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden
in der Bundesrepublik Deutschland auf die Steuern, die für die am oder nach dem beginnenden Veranlagungszeiträume erhoben werden;
in der Argentinischen Republik auf die Steuern, die für die am oder nach dem beginnenden Steuerjahre erhoben werden;
in beiden Vertragsstaaten auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern von Zahlungen, die nach dem geleistet werden.
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CAAAA-87584