DBA Argentinien Artikel 5

Artikel 5 Betriebsstätte

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck ”Betriebsstätte” eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(2) Der Ausdruck ”Betriebsstätte” umfasst insbesondere

  1. einen Ort der Leitung,

  2. eine Zweigniederlassung,

  3. eine Geschäftsstelle,

  4. eine Fabrikationsstätte,

  5. eine Werkstätte,

  6. ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Naturschätzen,

  7. eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer sechs Monate überschreitet.

(3) Als Betriebsstätten gelten nicht

  1. Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;

  2. Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;

  3. Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;

  4. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;

  5. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.

(4) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5 – in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebsstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge zu schließen, und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, dass sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt. Ein Versicherungsunternehmen eines Vertragsstaats wird jedoch so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in dem anderen Vertragsstaat, wenn es in diesem anderen Staat durch einen Vertreter – mit Ausnahme der in Absatz 5 erwähnten Personen – Prämien einzieht oder dort gelegene Risiken versichert.

(5) Ein Unternehmen eines Vertragsstaats wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in dem anderen Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

(6) Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebsstätte der anderen.

(7) Ungeachtet des Absatzes 3 Buchstabe d und des Absatzes 4 wird ein Unternehmen eines Vertragsstaats, das in dem anderen Vertragsstaat eine feste Geschäftseinrichtung oder einen Vertreter im Sinne von Absatz 4 für den Einkauf von Erzeugnissen der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Viehzucht, des Bergbaus und der Farmwirtschaft für das Unternehmen hat, im Zusammenhang mit Gewinnen aus dem Einkauf dieser Waren zur Ausfuhr aus dem anderen Vertragsstaat zu einem niedrigeren als dem zwischen unabhängigen Geschäftspartnern vereinbarten Preis so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in dem anderen Vertragsstaat.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAA-87584