DBA-Kommentar
2024
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Artikel 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 16 DBA Argentinien behandelt die Besteuerung der Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen und ähnlicher Zahlungen für die Tätigkeit als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft. Das Besteuerungsrecht kann dem Ansässigkeitsstaat der zahlenden Gesellschaft zugewiesen werden.
2Im Falle der Zuweisung des Besteuerungsrechts an den Quellenstaat bestimmt sich der Umfang des Besteuerungsrechts des Ansässigkeitsstaates nach Art. 23 DBA Argentinien.
3Steht dem Quellenstaat Argentinien ein Besteuerungsrecht an den Zahlungen zu, sind die argentinischen Steuern auf die Einkünfte im Ansässigkeitsstaat Deutschland gem. Art. 23 Abs. 2 DBA Argentinien anzurechnen. Steht dem Quellenstaat Deutschland ein Besteuerungsrecht an den Zahlungen zu, wird die deutsche Steuer auf die Einkünfte im Ansässigkeitsstaat Argentinien gem. Art. 23 Abs. 4 DBA Argentinien auf die argentinische Steuer angerechnet.
4–5Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
6Art. 16 DBA Argentinien stimmt wörtlich und inhaltlich mit dem Art. 16 OECD-MA überein.
7Art. 16 DBA Argentinien ist identisch mit Art. 15 VHG-DBA.
8–9Einstweilen frei
B. Systematische Kommentierung
10Art. 16 DBA Argentinien erfasst sämtliche Zahlungen, die Mitglieder des Auf...