DBA Argentinien Artikel 23

Artikel 23 Befreiung von der Doppelbesteuerung [1]

(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person werden folgende aus der Argentinischen Republik stammende Einkünfte, die nach diesem Abkommen in der Argentinischen Republik besteuert werden können, von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen:

  1. Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das in der Argentinischen Republik gelegenes Betriebsvermögen darstellt, und Gewinne aus der Veräußerung dieses Vermögens;

  2. Unternehmensgewinne und Gewinne, die unter Artikel 7 und Artikel 13 Absatz 2 fallen;

  3. Dividenden, die unter Artikel 10 fallen und die an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft von einer in der Argentinischen Republik ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 25 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört;

  4. Vergütungen, die unter Artikel 15 und Artikel 18 Absätze 1 und 3 fallen.

Die Bundesrepublik Deutschland behält jedoch das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für alle in der Argentinischen Republik gelegenen Vermögenswerte, die nach diesem Abkommen in der Argentinischen Republik besteuert werden können, wenn die Einkünfte aus diesen Vermögenswerten von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind oder auszunehmen wären.

(2) Soweit nicht Absatz 1 anzuwenden ist, wird auf die von den aus der Argentinischen Republik stammenden Einkünften zu erhebende deutsche Einkommensteuer und Körperschaftsteuer und auf die von dem in der Argentinischen Republik gelegenen Vermögen zu erhebende deutsche Vermögensteuer die argentinische Steuer angerechnet, die nach argentinischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist. Der anzurechnende Betrag darf jedoch nicht den Teil der vor der Anrechnung ermittelten deutschen Steuer übersteigen, der auf diese Einkünfte oder dieses Vermögen entfällt.

(3) Für die Zwecke der in Absatz 2 erwähnten Anrechnung wird davon ausgegangen, dass die argentinische Steuer beträgt

  1. bei Dividenden und bei den in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b erwähnten Lizenzgebühren 20 vom Hundert des Bruttobetrags der Zahlung;

  2. bei Zinsen 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Zahlung.

(4) Bezieht eine in Argentinien ansässige Person Einkünfte oder besitzt sie Vermögensteile, die nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, erlaubt Argentinien die Anrechnung folgender Beträge:

  1. auf die vom Einkommen zu erhebende Steuer einen Betrag in Höhe der in der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich gezahlten Einkommensteuer,

  2. auf die vom Vermögen zu erhebende Steuer einen Betrag in Höhe der in der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich gezahlten Vermögensteuer.

Der anzurechnende Betrag darf jedoch in keinem Fall den Teil der vor der Anrechnung errechneten Einkommen- beziehungsweise Vermögensteuer übersteigen, der auf die Einkünfte beziehungsweise die Vermögensteile entfällt, die in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können.

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CAAAA-87584

1Anm. d. Schriftl.: Art. 23 Abs. 4 geändert durch Art. 2 des Protokolls v. 16. 9. 1998.