DBA-Kommentar
2024
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Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 3 DBA Argentinien enthält Begriffsbestimmungen, die für die Anwendung und einheitliche Auslegung des Abkommens bedeutend sind. Einige Begriffsdefinitionen sind in Art. 4 DBA Argentinien, Art. 5 DBA Argentinien, Art. 10 Abs. 3 DBA Argentinien, Art. 11 Abs. 4 DBA Argentinien, Art. 12 Abs. 3 DBA Argentinien und Art. 14 Abs. 2 DBA Argentinien enthalten.
2Abs. 1 DBA Argentinien stellt einen Definitionskatalog mit den allgemeinen Begriffen dar. Abs. 2 DBA Argentinien beinhaltet wiederum eine allgemeine Auslegungsregel für nicht definierte Begriffe des DBA (vgl. Fu in GKGK, DBA, Art. 3 OECD-MA Rz. 3).
3–4Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA
5Die Begriffsbestimmungen des Art. 3 des DBA Argentinien entsprechen inhaltlich im Wesentlichen dem OECD-MA.
6Im Unterschied zum OECD-MA enthält Art. 3 Abs. 1 Buchst. a DBA Argentinien zusätzlich die Definitionen des „Vertragsstaates“ und des „anderen Vertragsstaates“ sowie den geographischen Geltungsbereich des DBA Argentinien. In Abs. 1 Buchst. d DBA Argentinien wird zudem der Begriff der „ansässigen Person“ erläutert.
7Abweichend vom OECD-MA werden keine Personenvereinigungen bei der Definition des Begriffs „Person“ im DBA Argentinien einbezogen. Der Ausdruck „Person” bezieht sich nur auf natürliche Personen und Gesellschaften.
8Art. 3 Abs. 2 DBA Argentinien stimmt inhaltlich mit dem Art. 3 Abs. 2 OECD-MA überein. Im Unterschied zum OECD-MA verzichtet der Art. 3 Abs. 2 DBA Argentinien auf ...