Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
bedeuten die Ausdrücke ”ein Vertragsstaat” und ”der andere Vertragsstaat” je nach dem Zusammenhang die Bundesrepublik Deutschland oder die Argentinische Republik und, im geographischen Sinne verwendet, den Geltungsbereich des Steuerrechts des betreffenden Staates;
bedeutet der Ausdruck ”Person” natürliche Personen und Gesellschaften;
bedeutet der Ausdruck ”Gesellschaft” juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
bedeuten die Ausdrücke ”eine in einem Vertragsstaat ansässige Person” und ”eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person” je nach dem Zusammenhang eine in der Bundesrepublik Deutschland oder eine in der Argentinischen Republik ansässige Person;
bedeuten die Ausdrücke ”Unternehmen eines Vertragsstaats” und ”Unternehmen des anderen Vertragsstaats” je nachdem ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
bedeutet der Ausdruck ”Staatsangehöriger”
aa)in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;
bb)in Bezug auf die Argentinische Republik alle Staatsangehörigen der Argentinischen Republik sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Argentinischen Republik geltenden Recht errichtet worden sind;
bedeutet der Ausdruck ”internationaler Verkehr” jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Seeschiff oder Luftfahrzeug ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben wird;
bedeutet der Ausdruck ”zuständige Behörde” aufseiten der Bundesrepublik Deutschland den Bundesminister der Finanzen und aufseiten der Argentinischen Republik das Ministerium für Wirtschaft (Staatssekretär für Finanzen).
(2) Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand dieses Abkommens sind.
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