Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 15 Öffentliche Kassen

Claudia Rademacher-Gottwald, Rupp (März 2009)

Erläuterungen

Rupp
I. Vergleich mit dem OECD-MA

1Art. 15 Abs. 1 und 2 DBA-Südafrika entsprechen grundsätzlich der Regelung des Art. 19 Abs. 1 OECD-MA, indem das Besteuerungsrecht für ausgeübte Dienste in öffentlicher Funktion dem Kassenstaat zugewiesen wird.

Abweichungen ergeben sich allerdings hinsichtlich

  • der Behandlung von Ruhegehältern,

  • des „Arbeitgeberkreises”,

  • der Besteuerung von Ortskräften,

2Art. 15 Abs. 3 DBA-Südafrika entspricht weitgehend der Regelung des Art. 19 Abs. 3 OECD-MA, indem der Kassenstaatsartikel nicht zum Tragen kommt, wenn der Arbeitnehmer in einem Betrieb gewerblicher Art tätig ist.

3Art. 15 Abs. 4 DBA-Südafrika erweitert den Kreis der „begünstigten” Arbeitgeber.

II. Zuweisung des Besteuerungsrecht bei Wahrnehmung öffentlicher Funktion

4Nach Art. 15 Abs. 1 und 2 DBA-Südafrika hat der Kassenstaat das Besteuerungsrecht für Vergütungen, die aus öffentlichen Kassen eines der Vertragsstaaten für unselbständige Arbeit (bzgl. öffentlicher Funktion, vgl. Rn. 11 ff. zu Art. 19 OECD-MA) erbracht werden.

5Den Vorrang des Kassenstaatsartikels für Pensionen aus öffentlichen Kassen ergibt sich aus Art. 16 Abs. 2 und 3 DBA-Südafrika.

Soweit Art. 15 Abs. 1 und 2 DBA-Südafrika als Einrichtung ergänzend zur Regelung des Art. 19 OECD-MA von den Gebietskörperschaften errichtete „Sondervermögen” auflistet, handelt es sich um eine Ergänzung des Rahmens des Kassenstaatsartikels. Hinsichtlich Einzelheiten wird auf Rn. 33 zu Art. 19 OECD-MA verwiesen.

6; 7Einstweilen frei

III. Ortskräft...

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