DBA-Kommentar
2024
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Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 3 DBA China enthält die Definitionen für einige wesentliche, im Doppelbesteuerungsabkommen mehrfach verwendeter Begriffe, die für die einheitliche Auslegung der Abkommensnormen bedeutsam sind. Diese Definitionen in Art. 3 DBA China sind nicht abschließen. Das Abkommen enthält neben den Definitionen in Art. 3 Abs. 1 DBA China noch weitere Begriffsdefinitionen in Art. 4 Abs. 1 DBA China („eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“), in Art. 5 DBA China („Betriebsstätte“), in Art. 6 Abs. 2 DBA China („unbewegliches Vermögen“), in Art. 10 Abs. 3 DBA China („Dividenden“), in Art. 11 Abs. 5 DBA China („Zinsen“), in Art. 12 Abs. 3 DBA China („Lizenzgebühren“) sowie in Art. 14 Abs. 2 DBA China („freie Berufe“). Die Definitionen in Art. 3 DBA China werden in Abs. 1 insoweit eingeschränkt, als dass diese nur insoweit gelten,„wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert“. Zudem enthält Art. 3 Abs. 2 DBA China eine Auffangklausel und Auslegungsregel für Begriffe, die nicht im DBA definiert sind und verweist hierbei auf die Bedeutung in den jeweiligen Anwenderstaat.
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
2In Art. 3 Abs. 1 Buchst. b DBA China fehlt bei der Definition des Ausdrucks „Deutschland“ entgegen Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 VHG-DBA hinsichtlich der zur Bundesrepublik Deutschland gehörenden Hoheitsbefugnisse eine ausdrückli...