Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 19 Vergütungen und Ruhegehälter aus öffentlichen Kassen

Claudia Rademacher-Gottwald, Rupp (März 2009)

Erläuterungen

Rupp
I. Vergleich mit Art. 19 OECD-MA

1Art. 19 Abs. 1 DBA-Belgien entspricht grundsätzlich der Regelung des Art. 19 Abs. 1 und 2 OECD-MA, in dem das Besteuerungsrecht für ausgeübte Dienste in öffentlicher Funktion dem Kassenstaat zugewiesen wird.

Abweichungen ergeben sich allerdings hinsichtlich

  • des „Arbeitgeberkreises

  • der Besteuerung von Ortskräften.

2Art. 19 Abs. 2 DBA-Belgien entspricht weitgehend der Regelung des Art. 19 Abs. 3 OECD-MA, in dem der Kassenstaatsartikel nicht zum Tragen kommt, wenn der Arbeitnehmer in einem Betrieb gewerblicher Art tätig ist.

3Art. 19 Abs. 3 DBA-Belgien regelt ergänzend zum OECD-MA das Besteuerungsrecht für Ruhegehälter aufgrund der Sozialgesetzgebung sowie Art. 19 Abs. 4 DBA-Belgien die Besteuerung von Kriegsfolgeentschädigungsleistungen.

II. Zuweisung des Besteuerungsrecht bei Wahrnehmung öffentlicher Funktion

4Ergänzend zur Regelung des Art. 19 OECD-MA greift das Kassenstaatsprinzip nicht nur bei Vergütungen und Ruhegehältern, die von Gebietskörperschaften erbracht werden, sondern Arbeitgeber können auch sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie von diesen errichtete Sondervermögen sein.

III. Ortskräfte

5Abweichend vom Regelungsgehalt des Art. 19 OECD-MA entfällt das Besteuerungsrecht des Kassenstaats aufgrund des Art. 19 DBA-Be...

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