DBA Belgien Artikel 19

III. Besteuerung des Einkommens

Artikel 19 Vergütungen und Ruhegehälter aus öffentlichen Kassen

(1) Vergütungen, einschließlich der Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem Land, einer ihrer Gebietskörperschaften oder ihrer juristischen Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder aus einem von diesem Staat, dem Land, der Gebietskörperschaft oder der juristischen Person des öffentlichen Rechts errichteten Sondervermögen für die diesem Staat, dem Land, der Gebietskörperschaft oder der juristischen Person erbrachten Dienste gezahlt werden, können in diesem Staat besteuert werden.

Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn der Empfänger dieser Einkünfte die Staatsangehörigkeit des anderen Staates besitzt, ohne gleichzeitig die Staatsangehörigkeit des erstgenannten Staates zu besitzen.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Vergütungen oder Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaates, eines seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer ihrer juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden.

Es wird aber angewendet auf die Vergütungen und Ruhegehälter, die die folgenden Verwaltungen und Organisationen an ihre Bediensteten zahlen:

  1. in Belgien:

    die Société nationale des Chemins de fer belges;
    die Banque Nationale de Belgique;
    die Régie des Télégraphes et des Téléphones;

  2. in der Bundesrepublik Deutschland:

    die Deutsche Bundesbank;
    die Deutsche Bundesbahn;
    die Deutsche Bundespost.

(3) Ruhegehälter und andere wiederkehrende oder einmalige Bezüge, die auf Grund der Sozialgesetzgebung eines der Vertragsstaaten von diesem Staat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer ihrer juristischen Personen des öffentlichen Rechts gezahlt werden, können in diesem Staat besteuert werden.

(4) Entschädigungen, die ein Vertragsstaat, eines seiner Länder oder eine ihrer Gebietskörperschaften in Form von Ruhegehältern, Leibrenten und anderen wiederkehrenden oder einmaligen Leistungen für Schäden zahlt, die als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung entstanden sind, können nur in diesem Staat besteuert werden.

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NAAAB-05574