Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 18 Ruhegehälter und Renten

Claudia Rademacher-Gottwald, Rupp (März 2009)

Erläuterungen

Rupp
I. Vergleich mit dem OECD-MA

1Art. 18 DBA-Ägypten weicht wesentlich vom Regelungsgehalt des Art. 18 OECD-MA ab. Geregelt wird das Besteuerungsrecht sowohl für „private” Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen wie z. B. Witwen- und Waisenpensionen, als auch für Ruhegehälter im öffentlichen Dienst, die für eine frühere nichtselbständige Tätigkeit gewährt werden. Das Besteuerungsrecht wird hierbei allerdings abweichend vom OECD-MA nicht ausschließlich dem Wohnsitzstaat zugewiesen, sondern der Quellenstaat erhält ein uneingeschränktes Besteuerungsrecht. Die Vermeidung der Doppelbesteuerung ergibt sich aus der Methodenregelung des Art. 24 DBA-Ägypten. Für aus Ägypten stammende Ruhegehälter gilt hiernach für den Steuerinländer die Steuerbefreiung. Entsprechendes gilt für den umgekehrten Fall.

II. Einzelfragen der Regelung
1. Verhältnis zu anderen Vorschriften

2Sozialversicherungsrenten fallen unter die Auffangregelung des Art. 22 DBA-Ägypten. Abweichend vom OECD-MA gilt jedoch auch hier das Quellenstaatsprinzip. Der Wohnsitzstaat besteuert ebenfalls unter Steueranrechnung.

2. Betroffene Ruhegehälter

3Es muss sich um Zahlungen für ein bereits beendigtes Arbeitsverhältnis handeln. Zum Begriff der Ruhegehälter bzw. ähnliche Vergütung vgl. Rn. 20 ff. zu Art. 18 OECD-MA. Zum abzugrenzenden Be...

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