DBA Ägypten Artikel 24

Artikel 24 Befreiung von der Doppelbesteuerung

(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

  1. Soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist, werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer die Einkünfte aus der Arabischen Republik Ägypten sowie die in der Arabischen Republik Ägypten gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in der Arabischen Republik Ägypten besteuert werden können. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen.

    Auf Dividenden sind die vorstehenden Bestimmungen nur dann anzuwenden, wenn die Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft von einer in der Arabischen Republik Ägypten ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört.

    Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden nach dem vorhergehenden Satz von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen sind oder bei Zahlung auszunehmen wären.

  2. Die ägyptische Steuer, die nach dem Recht der Arabischen Republik Ägypten und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen auf

    aa)

    Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen,

    bb)

    Zinsen im Sinne des Artikels 11 und Zinsen, die auf Forderungen gezahlt werden, die durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert sind,

    cc)

    Lizenzgebühren im Sinne des Artikels 12,

    dd)

    Gewinne, auf die Artikel 13 Absatz 4 Anwendung findet,

    ee)

    Vergütungen, auf die Artikel 16 Anwendung findet,

    ff)

    Einkünfte, auf die Artikel 17 Anwendung findet,

    gg)

    Einkünfte, auf die Artikel 22 Absatz 2 Anwendung findet,

    erhoben wird, wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die von diesen Einkünften zu erhebende deutsche Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer angerechnet.

  3. Für die Zwecke der unter Buchstabe b genannten Anrechnung wird davon ausgegangen, dass die ägyptische Steuer von Dividenden und Zinsen, die eine in der Arabischen Republik Ägypten ansässige Person zahlt, alle Beträge umfasst, die nach dem Recht der Arabischen Republik Ägypten und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen als ägyptische Steuer für ein bestimmtes Jahr zu zahlen gewesen wäre, wenn keine Steuerbefreiung oder -ermäßigung für das betreffende Jahr oder einen bestimmten Zeitabschnitt dieses Jahres gewährt worden wäre auf Grund

    aa)

    des Gesetzes Nr. 43 von 1974 in der Fassung des Gesetzes Nr. 32 von 1977 über arabische und ausländische Kapitalinvestitionen und Freizonen, soweit das Gesetz am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens in Kraft war und inzwischen nicht oder nur so unwesentlich geändert worden ist, dass sein allgemeiner Inhalt davon nicht berührt wird, und soweit keine der betreffenden Vorschriften sich in der Weise auswirkt, dass für eine Einkommensquelle Steuerbefreiung oder -ermäßigung während der Dauer von mehr als zehn Jahren gewährt wird,
    oder

    bb)

    aller gegebenenfalls später erlassenen sonstigen Vorschriften, die eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung vorsehen, welche nach gemeinsamer Auffassung der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten im Wesentlichen ähnlicher Art ist, wenn die Vorschriften inzwischen nicht oder nur so unwesentlich geändert worden sind, dass ihr allgemeiner Inhalt davon nicht berührt wird.

  4. Buchstabe a ist nicht anzuwenden auf die Gewinne einer Betriebsstätte, auf das Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte darstellt, auf die von einer Gesellschaft gezahlten Dividenden und auf die Beteiligung an einer Gesellschaft sowie auf die in Artikel 13 Absätze 1 und 2 erwähnten Gewinne, es sei denn, dass die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nachweist, dass die Einnahmen der Betriebsstätte oder Gesellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich stammen

    aa)

    aus einer der folgenden in der Arabischen Republik Ägypten ausgeübten Tätigkeiten: Herstellung oder Verkauf von Gütern oder Waren, technische Beratung oder technische Dienstleistung oder Bank- oder Versicherungsgeschäfte, oder

    bb)

    aus Dividenden, die von einer oder mehreren in der Arabischen Republik Ägypten ansässigen Gesellschaften gezahlt werden, deren Kapital zu mehr als 25 vom Hundert der erstgenannten Gesellschaft gehört und die ihre Einkünfte wiederum ausschließlich oder fast ausschließlich aus einer der folgenden in der Arabischen Republik Ägypten ausgeübten Tätigkeiten beziehen: Herstellung oder Verkauf von Gütern oder Waren, technische Beratung oder technische Dienstleistung oder Bank- oder Versicherungsgeschäfte.

    In diesem Fall ist die ägyptische Steuer, die nach dem Recht der Arabischen Republik Ägypten und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von den vorbezeichneten Einkünften und Vermögenswerten erhoben wird, nach Maßgabe der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die deutsche Einkommen- oder Körperschaftsteuer, die von diesen Einkünften erhoben wird, oder auf die deutsche Vermögensteuer, die von diesen Vermögenswerten erhoben wird, anzurechnen.

(2) Bei einer in der Arabischen Republik Ägypten ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

Von der Bemessungsgrundlage der ägyptischen Steuer werden die Einkünfte aus der Bundesrepublik Deutschland sowie die in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können. Die Arabische Republik Ägypten behält aber das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen. Die vorstehenden Bestimmungen dieses Absatzes sind nicht anzuwenden auf

  1. Dividenden,

  2. Zinsen,

  3. Lizenzgebühren,

  4. Gewinne, auf die Artikel 13 Absatz 4 Anwendung findet, und

  5. Einkünfte, auf die Artikel 22 Absatz 2 Anwendung findet;

die von diesen Einkünften erhobene deutsche Steuer wird jedoch auf die ägyptische Steuer angerechnet, die für diese Einkünfte zu zahlen ist und die unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Steuersatzes ermittelt worden ist.

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