DBA Ägypten Artikel 2

Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragsstaaten, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

(3) Zu den bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere

  1. in der Bundesrepublik Deutschland:

    die Einkommensteuer,
    die Körperschaftsteuer,
    die Vermögensteuer und
    die Gewerbesteuer
    (im Folgenden als ”deutsche Steuer” bezeichnet);

  2. in der Arabischen Republik Ägypten:

    die Steuer vom Einkommen aus unbeweglichem Vermögen – tax on income derived from immovable property (einschließlich der Grundsteuer – land tax, der Gebäudesteuer – building tax – und der Ghaffir-Steuer – ghaffir tax),

    die Steuer vom Einkommen aus beweglichem Vermögen – tax on income from movable capital,

    die Steuer vom gewerblichen Gewinn – tax on commercial and industrial profits,

    die Steuer von Löhnen, Gehältern, Entschädigungen und Ruhegehältern – tax on wages, salaries, indemnities and pensions,

    die Steuer von Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit und sonstiger nichtgewerblicher Berufstätigkeit – tax on profits from liberal professions and all other non-commercial professions,

    die allgemeine Einkommensteuer – general income tax,

    die Steuer auf den Gewinn von Körperschaften – corporation profits tax – und

    alle zusätzlichen Steuern (einschließlich der Steuern der Gebietskörperschaften), die nach einem Vomhundertsatz der vorstehend genannten Steuern erhoben werden
    (im Folgenden als ”ägyptische Steuer” bezeichnet).

(4) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Bei wesentlichen Änderungen ihrer Steuergesetze werden die Vertragsstaaten einander konsultieren um festzustellen, ob aus diesem Grund Bestimmungen des Abkommens geändert werden müssen.

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IAAAA-87582