DBA-Kommentar
2024
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Artikel 34 Kündigung
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 34 DBA Niederlande hat die Kündigung des Abkommens zum Inhalt. Dabei entspricht er inhaltlich in großen Teilen Art. 32 OECD-MA 2017 und Art. 32 VHG-DBA. Neben der Form der Kündigung beschreibt Art. 34 DBA Niederlande auch konkrete Voraussetzungen für den Zeitpunkt der Kündigung.
2–4Einstweilen frei
B. Systematische Kommentierung
5Nach Art. 34 DBA Niederlande bleibt das Abkommen auf unbestimmte Zeit in Kraft. Beiden Vertragsstaaten steht jedoch nach Abs. 1 ein Kündigungsrecht zu, bei dessen Ausübung es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung handelt. Die Kündigung hat auf diplomatischem Weg durch Übergabe einer schriftlichen Note zu erfolgen. Die Kündigungsmöglichkeit steht einer einvernehmlichen Aufhebung des Abkommens durch beide Vertragsstaaten nicht entgegen.
6Art. 34 DBA Niederlande sieht eine Sperrfrist von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist, vor. Mit Inkrafttreten des Abkommens am (vgl. Art. 33 DBA Niederlande), besteht erst ab dem die Möglichkeit zur Kündigung.
7Zu welchem Zeitpunkt das Abkommen bei einer Kündigung nicht mehr anzuwenden ist, richtet sich nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bei dem anderen Vertragsstaat ...