DBA-Kommentar
2024
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Artikel 24 Gleichbehandlung
Erläuterungen
1Art. 24 Abs. 1 DBA-Singapur entspricht Art. 24 Abs. 1 Satz 1 OECD-MA. Eine Art. 24 Abs. 1 Satz 2 entsprechende Ausdehnung der Gleichbehandlungsregelung für Staatsangehörige, die nicht in einem der beiden Vertragsstaaten (oder in beiden) ansässig sind, fehlt hier. Da in Abs. 1 des DBA dessen Anwendungsbereich auf Ansässige der Vertragsstaaten beschränkt ist, können sich folglich Staatsangehörige, die in Drittstaaten ansässig sind, nicht auf Art. 24 DBA-Singapur berufen.
2Art. 24 Abs. 2 DBA-Singapur entspricht Art. 24 Abs. 3 OECD-MA; Art. 24 Abs. 3 DBA-Singapur entspricht Art. 24 Abs. 5 OECD-MA.
3Ein Diskriminierungsverbot für Staatenlose, wie es Art. 24 Abs. 2 OECD-MA vorsieht, fehlt im DBA-Singapur. Ebenfalls nicht geregelt ist die Regelung über die Gleichbehandlung bei der Abzugsfähigkeit von Entgelten, die Unternehmen eines Vertragsstaats an Unternehmen in anderen Vertragsstaaten zahlen, wie sie Art. 24 Abs. 4 OECD-MA vorsieht. Im Einzelfall können hier jedoch die anderen Klauseln des Art. 24 DBA-Singapur helfen.
4Im übrigen enthält das DBA-Singapur auch keine Art. 24 Abs. 6 OECD-MA entsprechende Klausel, mit der die Gleichbehandlungsgebote auf sämtliche Steuern des Vertragsstaates ausgedehnt werden. Folglich kommen die Nicht-Diskriminierungsregeln nur auf Ertragsteuern und Vermögenssteuer i. S. d. Art. 2 zur Anwendung.