DBA-Kommentar
2024
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Artikel 21 Begrenzung der Befreiung
Erläuterungen
1Art. 21 DBA-Singapur resultiert aus der Besonderheit des singapurischen Steuerrechts, wonach nur die nach dort überwiesenen oder bezogenen Einkünfte steuerpflichtig sind.
2Um die Nichtbesteuerung von Einkünften zu verhindern, regelt Art. 21, daß nur solche Einkünfte in den Genuß der abkommensrechtlichen Quellensteuerentlastung kommen, die im Ansässigkeitsstaat der Besteuerung unterworfen sind.