DBA-Kommentar
2024
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Artikel 18 Öffentliche Kassen
Erläuterungen
I. Vergleich mit dem OECD-MA
1Art. 18 Abs. 1 DBA-Singapur entspricht grundsätzlich der Regelung des Art. 19 Abs. 1 OECD-MA, indem das Besteuerungsrecht für ausgeübte Dienste in öffentlicher Funktion dem Kassenstaat zugewiesen wird.
Abweichungen ergeben sich allerdings hinsichtlich
der Behandlung von Ruhegehältern,
des „Arbeitgeberkreises”,
der Besteuerung von Ortskräften.
2Art. 18 Abs. 2 DBA-Singapur entspricht weitgehend der Regelung des Art. 19 Abs. 3 OECD-MA, indem der Kassenstaatsartikel nicht zum Tragen kommt, wenn der Arbeitnehmer in einem Betrieb gewerblicher Art tätig ist.
II. Zuweisung des Besteuerungsrechts bei Wahrnehmung öffentlicher Funktion
3Nach Art. 18 Abs. 1 DBA-Singapur hat der Kassenstaat das Besteuerungsrecht für Vergütungen, die aus öffentlichen Kassen eines der Vertragsstaaten für unselbständige Arbeit (bzgl. öffentlicher Funktion, vgl. Art. 19 OECD-MA Rn. 11 ff.) erbracht werden.
4Abweichend vom OECD-MA besteht jedoch kein Vorrang des Kassenstaatsartikels, so daß auch Ruhegehälter im öffentlichen Dienst – unabhängig davon, ob sie durch eine Tätigkeit im öffentlichen Bereich oder BgA „erwirtschaftet” wurden, der ausschließlich Besteuerung im jeweiligen Wohnsitzstaat unterliegen.
5Soweit Art. 18 Abs. 1 DBA-Singapur als Einrichtung ergänzend zur Regelung des Art. 19 OECD-MA von der Gebietskörperschaften errichtete „Sondervermögen” auflistet, handelt es...