DBA-Kommentar
2024
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Artikel 10 Dividenden
Erläuterungen
1Art. 10 Abs. 1 DBA-Singapur regelt, dem OECD-MA folgend, daß Dividenden in dem Staat des Empfängers besteuert werden können.
2Nach Abs. 2 kann auch der Quellenstaat Dividenden besteuern. Das Besteuerungsrecht ist bei Schachteldividenden auf 10 % des Bruttobetrags der Dividenden beschränkt. Schachteldividenden setzen nach dem Abkommen eine Kapitalbeteiligung von mindestens 25 % voraus. Dividenden, die auf Beteiligungen im Streubesitz gezahlt werden, können mit 15 % besteuert werden.
3Abs. 3 enthält eine Suspensionsklausel, wonach die deutsche Steuer 15 % nicht aber 27 % des Bruttobetrags der Dividenden übersteigen darf, wenn die Spanne zwischen dem Steuersatz auf ausgeschüttete Gewinne und dem für thesaurierte Gewinne 15 Punkte oder mehr beträgt.
4Eine Sonderregelung gilt nach Abs. 4 für Dividenden, die von einer Gesellschaft mit Sitz in Singapur ausgeschüttet werden. Auf der Grundlage des Steuerrechts von Singapur ist darin geregelt, daß Dividenden in Singapur unbesteuert bleiben, wenn in Singapur neben der Steuer vom Einkommen der Gesellschaft keine Steuer auf die daraus ausgeschütteten Dividenden erhoben wird. Insoweit beinhaltet diese Vorschrift eine Ausnahme zu Abs. 2, der dem Quellenstaat ein be...