DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 12 Lizenzgebühren
Erläuterungen
1Durch Art. 12 Abs. 1 wird dem Ansässigkeitsstaat entsprechend Art. 12 Abs. 1 OECD-MA das Besteuerungsrecht an den aus dem anderen Vertragsstaat bezogenen Lizenzgebühren zugestanden, das durch Art. 23 nicht beeinträchtigt wird, auf die diesbezüglichen Erläuterungen wird hingewiesen.
2Abweichend von Art. 12 OECD-MA wird dem Quellenstaat durch Art. 11 Abs. 2 für Lizenzgebühren, die für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung kinematographischer Filme einschließlich Filme und Bandaufnahmen für das Fernsehen bezogen werden, ein auf 5 v. H. des Bruttobetrags beschränktes Besteuerungsrecht zugestanden. Für die übrigen Lizenzgebühren ist damit das Besteuerungsrecht des Quellenstaats ausgeschlossen. Damit stellt sich in diesen Fällen die Frage nach der Anwendung von Abs. 2 des Protokolls; auf Abschn. C der (Praktiker-Handbuch 2001 Außensteuerrecht, Band 2 S. 329) wird hingewiesen.
3Das DBA enthält – wie allgemein üblich – keine besonderen Regelungen darüber, in welcher Weise die beiden Vertragsstaaten die nach Art. 12 zu gewährende Entlastung von den Quellensteuern durchzuführen haben, so dass das nationale Recht des jeweiligen Vertragsstaat...