DBA-Kommentar
2024
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Artikel 7 Unternehmensgewinne
Erläuterungen
I. Übereinstimmung mit dem OECD-MA
1Art. 7 Abs. 1–7 DBA-Zypern entspricht nahezu wörtlich dem Art. 7 Abs. 1 – 7 OECD-MA.
II. Abweichungen vom OECD-MA
2In Art. 7 Abs. 2 DBA-Zypern fehlt der Vorbehalt für die Aufwandsverrechnung nach Abs. 3, der im OECD-MA enthalten ist. Deshalb kann für das DBA-Zypern eine Einschränkung der im Art. 7 Abs. 2 DBA-Zypern enthaltenen Selbständigkeitsfiktion der Betriebsstätte nicht aus diesem Vorbehalt hergeleitet werden (vgl. zum Problem Art. 7 OECD-MA, Rn. 125).
III. Vermeidung der Doppelbesteuerung
3Zypern vermeidet die Doppelbesteuerung nach Art. 23 Abs. 2 Buchst. a durch Steueranrechnung.
4Die Bundesrepublik Deutschland stellt grundsätzlich die Einkünfte, die nach dem DBA in Zypern besteuert werden können, von der deutschen Besteuerung unter Progressionsvorbehalt frei ( Art. 23 Abs. 1 Buchst. a DBA-Zypern). Dies gilt allerdings nach Abs. 3 des Protokolls zum DBA-Zypern zu Art. 23 nur für Einkünfte aus sogenannten aktiven Tätigkeiten i. S. von Abs. 3 Buchst. a des Protokolls. Ansonsten gilt Steueranrechnung.