DBA-Kommentar
2024
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Artikel 27 Befreite Organisationen
A. Vorbemerkung - Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung der Vorschrift
1Vorschriften wie die des Art. 27 DBA USA haben Tradition in der US-amerikanischen Abkommenspolitik. Demgemäß ist die Vorschrift betreffend „Steuerbefreite Gesellschaften und Organisationen“ im Wesentlichen unverändert aus dem DBA USA 1954/65 übernommen worden. Aus dem anderen Vertragsstaat bezogene Einkünfte steuerbefreiter Gesellschaften oder Organisationen eines Vertragsstaats werden nach dieser Vorschrift im anderen Vertragsstaat von der Steuer befreit. Voraussetzung der Steuerbefreiung im anderen Vertragsstaat ist, dass die Gesellschaft oder Organisation in diesem Staat steuerbefreit wäre, wenn sie eine Gesellschaft oder Organisation dieses Staates wäre. Der persönliche Anwendungsbereich erstreckt sich auf solche Gesellschaften oder Organisationen, die ausschließlich religiöse, mildtätige, wissenschaftliche, erzieherische oder öffentliche Zwecke verfolgen. Regelungsanliegen des Art. 27 DBA USA ist es, Ungleichbehandlungen steuerbefreiter Einrichtungen im Steuerrecht der Vertragsstaaten zu beseitigen.
2Die Bestimmung lässt sich als spezielle Anti-Diskriminierungsklausel für steuerbefreite Organisationen verstehen. Diese genießen e...