DBA-Kommentar
2024
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Artikel 24 Gleichbehandlung
A. Vorbemerkung - Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung der Vorschrift
1Durch Art. 24 DBA USA wird doppelbesteuerungsrechtlich der Grundsatz der steuerlichen Nichtdiskriminierung normiert. Die Vorschrift nennt – analog zum OECD-MA – vier Merkmale, die das innerstaatliche Recht der Vertragsstaaten nicht zum Ansatzpunkt einer steuerlichen Benachteiligung machen darf:
die Staatsangehörigkeit (Art. 24 Abs. 1 DBA USA);
das Unterhalten einer Betriebstätte im Inland (Art. 24 Abs. 2 DBA USA);
die Zahlung von Zinsen, Lizenzgebühren und anderen Entgelten ins Ausland (Art. 24 Abs. 3 DBA USA);
die Beteiligung von Ausländern an einem inländischen Unternehmen (Art. 24 Abs. 4 DBA USA).
2Nach Art. 24 Abs. 6 DBA USA erstreckt sich der Geltungsbereich auf alle Steuern der Vertragsstaaten, somit auch auf diejenigen, die sonst nicht Gegenstand des DBA USA sind.
3Die Bedeutung der Bestimmung liegt darin, dass – soweit die dem Art. 24 DBA USA entsprechenden Vorschriften der DBA zur Anwendung kommen – die Anwendung solcher innerstaatlicher Normen ausgeschlossen ist, die Personen aufgrund eines der in Art. 24 DBA USA genannten Merkmale benachteiligen.
4Es dürfte der h. M. entsprechen, dass Art. 24 DBA USA nur eine Benachteiligung verbietet. Eine Bevorzugung der von dieser Vorschrift geschützten Personen wird nicht ...