DBA-Kommentar
2024
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Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
A. Vorbemerkung - Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung der Vorschrift
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgegenstand
1Art. 6 DBA USA regelt das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (immovable (real) property) und aus land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, jedoch nicht die Einkünfte aus der Veräußerung des unbeweglichen Vermögens (vgl. Art. 13). Insoweit entspricht er weitgehend Art. 6 OECD-MA/VHG-DBA.
2Art. 6 Abs. 1 DBA USA ordnet das grundsätzliche Besteuerungsrecht dem Belegenheitsstaat zu, wenn dieser Quellenstaat ist.
3Art. 6 Abs. 2 DBA USA definiert den Begriff des unbeweglichen Vermögens umfassend und in Übereinstimmung mit dem OECD-MA/VHG-DBA.
4Art. 6 Abs. 3 DBA USA stellt klar, dass der Begriff der Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen Einkünfte aus jeglicher Art der Eigen- oder Fremdnutzung des unbeweglichen Vermögens umfasst. In Abgrenzung zu Art. 13 Abs. 1 kann damit aber nicht die Veräußerung des unbeweglichen Vermögens gemeint sein.
5Art. 6 Abs. 4 DBA USA beinhaltet den Vorrang des Belegenheitsprinzips vor den Unternehmensgewinnen (Art. 7 Abs. 1) und den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit (Art. 7 Abs. 7). Damit hat der Belegenheitsstaat selbst dann das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, wenn die zugrunde liegenden Verm...