DBA-Kommentar
2024
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Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
A. Vorbemerkung - Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung der Vorschrift
I. Überblick
1Art. 3 DBA USA stellt die zentrale Definitionsnorm im DBA USA dar. Sie enthält in Abs. 1 allgemeine Begriffsdefinitionen, die für die Auslegung der verwendeten Begriffe im gesamten Abkommen Gültigkeit haben. Damit soll gewährleistet werden, dass bestimmte Ausdrücke von den Vertragsstaaten einheitlich ausgelegt und an unterschiedlichen Stellen des Abkommens nicht (mehrfach) erläutert werden müssen.
2Art. 2 Abs. 2 DBA USA enthält die in den Abkommen übliche sog. „lex-fori“-Klausel, die bei im Abkommen nicht definierten Begriffen unter bestimmten Voraussetzungen eine innerstaatliche Begriffsbestimmung als maßgeblich anordnet. Anders als in den Abkommensmustern und der gängigen Abkommenspraxis steht die Auslegung nach nationalem Recht allerdings unter zwei Vorbehalten. Zum einen – wie allgemein üblich – unter dem Vorbehalt einer vorrangigen Auslegung aus dem Abkommenszusammenhang und zum zweiten unter dem Vorbehalt einer gemeinsamen Begriffsauslegung durch die Einigung der zuständigen Behörden im Verständigungsverfahren nach Art. 25. Durch die Auslegungsvereinbarung sollen nachteilige Folge...