DBA-Kommentar
2024
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Artikel 26 Informationsaustausch
Erläuterungen
1Vorgesehen ist der Auskunftsaustausch, nicht aber Zustellungs- und Vollstreckungshilfe. Die Regelung entspricht – abgesehen vom zulässigen Umfang – im Wesentlichen Art. 26 OECD-MA.
2Die Vorschrift verkörpert die sog. kleine Auskunftsklausel (s. Art. 26 OECD-MA Rn. 183 ff.). Informationen werden also nur für Zwecke der Abkommensdurchführung weitergegeben. Informationen, die lediglich der zutreffenden Anwendung des innerstaatlichen Steuerrechts eines der beiden Vertragsstaaten dienen, lassen sich auf DBA-Basis nicht austauschen. Dies schließt nicht aus, dass Deutschland solche Informationen allein aufgrund des deutschen innerstaatlichen Rechts (vgl. § 117 Abs. 1 AO) entgegennimmt (s. Art. 26 OECD-MA Rn. 246 ff.) sowie im Rahmen des § 117 Abs. 3 AO (sog. Kulanzauskunft) der Ukraine zukommen lässt (s. Art. 26 OECD-MA Rn. 67).
3; 4Einstweilen frei
5Der Auskunftsverkehr muss nach Abs. 1 Satz 1 stets über die „zuständigen Behörden” der Vertragsstaaten (Art. 3 Abs. 1 Buchst. h) abgewickelt werden (s. Art. 26 OECD-MA Rn. 89 ff.). Es gilt der Grundsatz der Gegenseitigkeit (s. Art. 26 OECD-MA Rn. 119 ff.). Zum persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Regelung s, Art. 26 OECD-MA Rn. 83 ff. Der Auskunftsaustausch ist – trotz Fehlens der in Art. 26 Abs. 1 Satz 2 OECD-MA enthaltenen Aussage – nicht auf die Verhältnisse der Personen besch...