DBA-Kommentar
2024
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Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
Erläuterungen
I. Abs. 1 und Abs. 3 bis 5
1Art. 13 Abs. 1 DBA-Ukraine entspricht Art. 13 Abs. 1 OECD-MA; Art. 13 Abs. 3 entspricht Art. 13 Abs. 2 OECD-MA. Abs. 4 entspricht Art. 13 Abs. 3 OECD-MA mit der Einschränkung, dass Veräußerungsgewinne bei Wirtschaftsgütern, die der Binnenschifffahrt dienen, nicht erfasst sind; in diesen Fällen dürfte regelmäßig die Betriebsstättenregelung des Abs. 3 anzuwenden sein. Die Auffangklausel des Abs. 5 entspricht Art. 13 Abs. 4 OECD-MA mit der Einschränkung, dass Fälle, auf die Art. 13 Abs. 2 DBA-Ukraine Anwendung findet (siehe nachstehend), nicht von der Auffangklausel in Abs. 5 umfasst sind.
II. Sonderregelung für Immobiliengesellschaften in Abs. 2
2Art. 13 Abs. 2 DBA-Ukraine enthält Sonderregelungen für die Veräußerung von Anteilen an Gesellschaften, deren Vermögen überwiegend oder ausschließlich aus Immobilien besteht. Hiervon wird der Fall erfasst, dass Steuerpflichtige in einem der DBA-Partnerstaaten an einer Gesellschaft beteiligt sind, die Immobilien im anderen DBA-Partnerstaat besitzt.
3Bei Abs. 2 Buchst. a geht es um „Anteile”; ein Begriff, der im DBA nicht definiert ist. Über die Definitionsklausel des Art. 3 Abs. 2 ist damit im Zweifel auf das Begriffsverständnis im jeweils innerstaatlichen Steuerrecht des Anwenderstaates abzustellen. Erfasst sind hiervon in jedem Fall Anteile an Gesellschaft...