DBA-Kommentar
2024
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Artikel 19 Öffentliche Funktionen
Erläuterungen
I. Vergleich mit dem OECD-MA
1Art. 19 Abs. 1 DBA-Türkei ordnet abweichend von Art. 19 Abs. 1 und 2 OECD-MA das Besteuerungsrecht für Aktivbezüge und Ruhegehälter von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst von Gebietskörperschaften beiden Staaten zu. Der Auffassung von Korn/Debatin (Doppelbesteuerung, Art. 19 DBA-Türkei, Anm. 1), daß es sich um eine ausschließliche Zuweisung des Besteuerungsrechts an den Kassenstaat handelt, kann im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut „können … in diesem Staat [= Kassenstaat] besteuert werden” nicht zugestimmt werden. Dies zeigt auch die Regelung des Art. 23 Abs. 1 Buchst. b cc) bzw. Abs. 2 Buchst. b ee), wonach zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die „Quellensteuer” des Nicht-Kassenstaats anzurechnen ist.
2Weitere Abweichungen vom OECD-MA ergeben sich hinsichtlich des Arbeitgeberkreises (vgl. Rn. 7) sowie des Fehlens einer Regelung zur Besteuerung von Ortskräften.
3Nach Art. 19 Abs. 2 DBA-Türkei gilt das Kassenstaatsprinzip nicht, wenn keine öffentliche, sondern eine gewerbliche oder kaufmännische Tätigkeit einer Gebietskörperschaft vorliegt.
4; 5Einstweilen frei
II. Ruhegehälter
6Hinsichtlich der widersprüchlichen Aussagen zur Anwendung der Kassenstaatsklausel bei Ruhegehältern aus öffentlichen Kassen vgl. Art. 18 DBA-Türkei Rn. 2 f.