DBA-Kommentar
2024
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Artikel 7 Unternehmensgewinne
Erläuterungen
I. Vergleich mit Art. 7 OECD-MA
1. Besteuerungsrecht für Unternehmensgewinne (Abs. 1)
1Art. 7 Abs. 1 DBA-Türkei stimmt wörtlich mit Art. 7 Abs. 1 OECD-MA überein. Trotzdem ist keine völlige Identität mit Art. 7 Abs. 1 OECD-MA gegeben. Abs. 2 des Protokolls zum DBA-Türkei bestimmt nämlich, daß bei Bestehen einer Betriebsstätte dieser Gewinne aus Verkäufen und Tätigkeiten zugerechnet werden, die von gleicher oder ähnlicher Art sind wie diejenigen der Betriebsstätte, soweit die Verkäufe von der Betriebsstätte bewirkt worden sind.
2In dieser Protokollbestimmung wird in Übereinstimmung mit dem OECD-MA eine Absage an die sog. beschränkte Attraktivkraft der Betriebsstätte gesehen (vgl. Art. 7 OECD-MA Rn. 72; Korn/Debatin, DBA-Türkei, Anm. 4b). Wäre dies jedoch der alleinige Zweck der Protokollbestimmung, wäre sie überflüssig. Es steht deshalb zu befürchten, daß in der Praxis die Bestimmungen zu einer Ausdehnung der Besteuerungszuordnung zu der Betriebsstätte führt. Dies ergibt sich bereits aus dem Nachsatz, daß die Besteuerung durch eine künstliche Gestaltung der Verkäufe nicht verhindert werden kann. Dies besagt, daß vom Stammhaus direkt abgeschlossene Verträge u. U. nicht diesem zugerechnet werden, wobei der Maßstab „künstliche Gestaltung” äußerst unklar ist. Man ...