DBA-Kommentar
2024
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Artikel 8 Seeschifffahrt und Luftfahrt
Erläuterungen
I. Inhalt der Vorschrift
1Zweck des Artikels ist es, die Besteuerung der Gewinne (= „Einkünfte”) der international tätigen Schifffahrts- und Luftverkehrsunternehmen, die in einer Vielzahl von Staaten ihre Einnahmen erzielen, nur in einem Staat anfallen zu lassen. Es handelt sich um eine Spezialnorm für Gewinne aus gewerblicher Tätigkeit (Unternehmensgewinne), für die allgemein Art. 7 gilt, die aber bei den hier geregelten Gewinnen aus Schifffahrt und Luftverkehr im internationalen Verkehr diesem Artikel vorgeht.
2Die Regelungen des Art. 8 DBA-Tunesien sind wortidentisch mit den entsprechenden Regelungen des Art. 8 Abs. 1, 3 und 4 des MA. Eine Regelung zur Binnenschifffahrt (Art. 8 Abs. 2 MA) wurde nicht aufgenommen (vgl. die ausführliche Kommentierung zu Art. 8 OECD-MA, insbesondere Rn. 161 – 176 und 304 sowie Rn. 181 – 201 und 305).
3Das DBA wurde am in Tunis abgeschlossen und trat am in Kraft, 15 Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden am in Bonn (vgl. Art. 29 Abs. 2).
4Das Abkommen ist bei im Abzugswege erhobenen Steuern auf Beträge, die nach dem zugeflossen oder gezahlt worden sind und bei den sonstigen Steuern für Erhebungszeiträume, die ab dem enden, anzuwenden.
5Art. 8 ist zwar entsp...