DBA-Kommentar
2024
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Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
Erläuterungen
1Entsprechend Art. 3 OECD-MA sind in Art. 3 einige allgemeine Bestimmungen, die für die Auslegung der im Abkommen wiederholt verwendeten Ausdrücke notwendig sind, enthalten.
2Gegenüber Art. 3 OECD-MA weist die Bestimmung folgende Übereinstimmungen und Abweichungen auf:
3Art. 3 Abs. 1 Buchst. a erläutert den Ausdruck „Vertragsstaat”.
4EntsprechendArt. 3 Abs. 1 Buchst. a OECD-MA fallen unter den Ausdruck „Person” i. S. des Art. 3 Abs. 1 Buchst. b neben natürlichen Personen auch Gesellschaften. Nicht aufgeführt sind auch alle anderen Personenvereinigungen einschließlich Personengesellschaften. Damit sind Letztere grundsätzlich selbst nicht abkommensberechtigt (vgl. Art. 1 OECD-MA Rn. 22 ff.).
5Der Art. 3 Abs. 1 Buchst. c – „Gesellschaft” – entspricht dem OECD-MA (vgl. Art. 3 OECD-MA Rn. 12 ff.). In der Bundesrepublik fallen hierunter die in § 1 Abs. 1 KStG genannten Steuerrechtssubjekte.
6In Tunesien fallen hierunter die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die Aktiengesellschaft.
7Art. 3 Abs. 1 Buchst. d – „Unternehmen eines Vertragsstaates” – entspricht dem OECD-MA (vgl. Art. 3 OECD-MA Rn. 25 ff.)
8Art. 3 Abs. 1 Buchst. f befasst sich mit der Abgrenzung der Staatsangehörigkeit der natürlichen und juristischen Personen sowie der Personengesellschaften und aller anderen Personenvereinigungen. Für natürl...