DBA-Kommentar
2024
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Artikel 27 Meistbegünstigung
Erläuterungen
1Diese Vorschrift des DBA-Thailand findet sich nicht im OECD-MA.Art. 27 DBA-Thailand bezieht sich sowohl auf die Regeln des innerstaatlichen (Steuer-)Rechts, als auch auf völkerrechtliche Bestimmungen, die für einen der DBA-Partnerstaaten – oder für beide – gelten. Ergeben sich aus solchen Rechtsquellen für in einem DBA-Partnerstaat ansässige Personen (Steuer-)Vergünstigungen, die über Vergünstigungen dieses DBA hinausgehen, so gelten für solche Personen die Vergünstigungen aus den anderen Rechtsquellen neben dem DBA. Die betroffene Person kann also die jeweils weitestgehende Vergünstigung aus dem DBA, aus sonstigen Abkommen, allgemeinem Völkerrecht oder aus nationalem Recht geltend machen.
2Art. 27 trifft keine eigene Regelung, sondern hat nur klarstellende Funktion. Generell gilt für DBA, dass sie keine Steuerpflicht begründen und dass sie keine anderweitigen Steuervergünstigungen einschränken. DBA beschränken nur die Besteuerungskompetenzen der Partnerstaaten. Sind im Recht der Partnerstaaten – sei es im nationalen Recht, im Europarecht, im allgemeinen Völkerrecht oder in anderen völkerrechtlichen Vereinbarungen – Vergünstigungen vorgesehen, werden diese durch DBA nicht eingeschränkt. Einer Re...