DBA-Kommentar
2024
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Artikel 15 Künstler und Sportler
Erläuterungen
Schrettl, Rechtsfragen der beschränkten Steuerpflicht, Augsburg 1993; Vogel/Lehner, Doppelbesteuerungsabkommen, 4. Aufl. München 2003.
I. Vergleich mit Art. 17 OECD-MA
1Die Regelungsweise des DBA-Thailand betreffend die Besteuerung von Künstlern und Sportlern weicht dem Wortlaut, nicht aber dem Regelungsgehalt nach von Art. 17 OECD-MA ab. Während Art. 14 Abs. 1 und 2 DBA-Thailand das Besteuerungsrecht für Vergütungen sowohl aus selbstständiger wie auch aus nichtselbstständiger Tätigkeit nach der 183-Tage-Regel zuweist, schränkt Art. 15 Abs. 1 diese Regel für berufsmäßige Künstler (mit den Beispielen entspr. Art. 17 Abs. 1 OECD-MA, s. dazu Art. 17 OECD-MA Rn. 24 ff.) und Sportler auf die Fälle der öffentlich geförderten Besuche ein. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass in den Fällen, in denen nicht öffentlich geförderte berufsmäßige Künstler und Sportler aus in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeiten Einkünfte erzielen, der Ausübungsstaat das Besteuerungsrecht hat.
2Einstweilen frei
3Abs. 2 dehnt das in Abs. 1 geregelte Besteuerungsrecht auf Einkünfte von Unternehmen aus, die das „Unternehmen” aus dem „Erbringen von Darbietungen” der in Abs. 1 genannten Art erzielt. Ausgenommen ist hiervon wiederum das Erbringen von Darbietungen, die öffentlich vom Woh...