DBA Thailand Artikel 14

Artikel 14 Unselbständige und selbständige Arbeit

(1) Vorbehaltlich der Artikel 15, 16 und 17 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person für unselbständige oder selbständige Arbeit (einschließlich einer freiberuflichen Tätgkeit) bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Arbeit in dem anderen Vertragsstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen in diesem anderen Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person für die in dem anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden, wenn

  1. der Empfänger sich in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält, und

  2. die Vergütungen von einer Person oder für eine Person gezahlt werden, die nicht in dem anderen Staat ansässig ist, und

  3. die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte getragen werden, welche die Person, die die Vergütungen zahlt, in dem anderen Staat hat.

(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges ausgeübt wird, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaates im internationalen Verkehr betrieben wird, in diesem Staat besteuert werden.

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MAAAA-87666