Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 8 Seeschiffe und Luftfahrzeuge

Claudia Rademacher-Gottwald, Wolter (März 2009)

Erläuterungen

Wolter
I. Inhalt der Vorschrift

1Zweck des Artikels ist es zum einen, die Besteuerung der Gewinne (= „Einkünfte”) der international tätigen Luftverkehrsunternehmen, die in einer Vielzahl von Staaten ihre Einnahmen erzielen, nur in einem Staat anfallen zu lassen. Das Steuersubstrat aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr hingegen wird, anders als nach dem Prinzip der Besteuerung im Heimatstaat bzw. Geschäftsleitungsstaat, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 7 DBA zwischen den Vertragsstaaten aufgeteilt (s. Rn. 3 und 4). Es handelt sich um eine Spezialnorm für Gewinne aus gewerblicher Tätigkeit (Unternehmensgewinne), für die allgemein Art. 7 gilt, die aber bei den hier geregelten Gewinnen aus Luftverkehr und Seeschifffahrt im internationalen Verkehr diesem Artikel vorgeht.

2Die Regelungen des Art. 8 Abs. 1 und 3 DBA-Thailand entsprechen im Hinblick auf den Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr im Wesentlichen den entsprechenden Regelungen des Art. 8 Abs. 1 und 4 OECD-MA. Allerdings knüpft die Besteuerung nach Art. 8 Abs. 1 nicht an den Geschäftsleitungsstaat an, sondern bedient sich der Variante des Wohnsitzstaates nach Art. 8 Nr. 2 OECD-MK. Eine Regelung zur Binnenschifffahrt (Art. 8 Abs. 2 ...

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