Artikel 8 Seeschiffe und Luftfahrzeuge
(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) Kann ein Unternehmen eines Vertragsstaates, das Seeschiffe im internationalen Verkehr betreibt, in Übereinstimmung mit Artikel 7 in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden, so wird die Steuer in diesem anderen Staat um 50 vom Hundert ermäßigt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Gewinne aus Beteiligungen dieser Unternehmen der Seeschiffahrt oder Luftfahrt an einem Pool oder an einer Betriebsgemeinschaft.
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MAAAA-87666