DBA-Kommentar
2024
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Artikel 5 Betriebsstätte
Erläuterungen
I. Allgemeines
1Die Betriebsstättendefinition des Art. 5 DBA-Thailand entspricht in ihren Grundzügen der des Art. 5 OECD-MA, so dass auf die dortige Kommentierung verwiesen werden kann. Allerdings gibt es eine Reihe von Abweichungen, die zu einer wesentlichen Erweiterung des Betriebsstättenbegriffs führen. Diese Abweichungen entsprechen teilweise den Regelungen des UN-MA, teilweise gehen sie auch noch darüber hinaus.
II. Bau- und Montagebetriebsstätten
2Abweichend von Art. 5 Abs. 3 OECD-MA lässt der Art. 5 Abs. 3 DBA-Thailand die dreimonatige Dauer einer Bauausführung oder Montage bereits für die Begründung einer Betriebsstätte genügen und sieht damit eine noch kürzere Dauer als das UN-MA (6 Monate) als ausreichend an. Nur für den Einbau oder die Montage von Betriebseinrichtungen verlangt Art. 5 Abs. 3 Buchst. a DBA-Thailand eine mindestens sechsmonatige Dauer für die Annahme einer Betriebsstätte.
3Die Begründung einer Betriebsstätte schon nach dreimonatiger Dauer einer Bauausführung führt bei einer Bauausführung in Deutschland dazu, dass wegen der in § 12 Nr. 8 AO vorgesehenen sechsmonatigen Dauer Deutschland von dem ihm zugewiesenen Besteuerungsrecht keinen Gebrauch macht, Thailand die Einkünfte gleichwohl freistellen muss und damit sog. weiße Einkünfte entstehen (Art. 22 Abs. 3 Buchst. a).