Artikel 5 Betriebsstätte
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck ”Betriebsstätte” eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
(2) Der Ausdruck ”Betriebsstätte” umfaßt insbesondere:
einen Ort der Leitung;
eine Zweigniederlassung;
eine Geschäftsstelle;
eine Fabrikationsstätte;
eine Werkstätte;
ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.
(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 umfaßt der Ausdruck ”Betriebsstätte” eine Bauausführung oder Montage nur dann, wenn deren Dauer überschreitet:
6 Monate beim Einbau und bei der Montage von Betriebseinrichtungen und Maschinen einschließlich der zum Einbau notwendigen baulichen Nebenarbeiten;
3 Monate in allen anderen Fällen.
(4) Als ”Betriebsstätten” gelten nicht:
Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
(5) Ungeachtet des Absatzes 4 gilt eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 –, die in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaates tätig ist, als eine in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebsstätte, wenn
die Person eine Vollmacht besitzt, für das Unternehmen in diesem Vertragsstaat Verträge abzuschließen, und diese Vollmacht dort gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt, oder
die Person in diesem Vertragsstaat gewöhnlich Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens unterhält, aus denen sie regelmäßig für das Unternehmen Güter oder Waren ausliefert, oder
die Person in diesem Vertragsstaat gewöhnlich Aufträge ausschließlich oder fast ausschließlich für das Unternehmen selbst oder für das Unternehmen und andere Unternehmen, die es beherrscht oder von denen es beherrscht wird, einholt.
(6) Ein Unternehmen eines Vertragsstaates wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in dem anderen Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Dies gilt nicht, wenn der Makler oder Vertreter in dem anderen Staat eine in Absatz 5 genannte Tätigkeit ausschließlich oder fast ausschließlich für das Unternehmen selbst oder für das Unternehmen und andere Unternehmen ausübt, die es beherrscht oder von denen es beherrscht wird.
(7) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebsstätte der anderen.
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