DBA-Kommentar
2024
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Artikel 6 Seeschiffe und Luftfahrzeuge
Erläuterungen
I. Inhalt der Vorschrift
1Der Artikel regelt das Besteuerungsrecht für die Einkünfte international tätiger Schiffahrt- und Luftfahrtunternehmen. Zur Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse bei diesen in vielen Staaten tätigen Unternehmen werden die Gewinne aus dem internationalen Verkehr in einer Sonderregelung gegenüber dem Betriebsstättenprinzip des Art. 4 DBA-Südafrika (vgl. auch Art. 7 OECD-MA) ausschließlich im Geschäftsleitungsstaat besteuert.
2Das DBA-Südafrika von 1973 wurde weitgehend auf der Grundlage des OECD-MA abgeschlossen, enthält jedoch auch einige Sonderregelungen. Art. 6 Abs. 1 entspricht Art. 8 Abs. 1 OECD-MA, allerdings mit einer Ergänzung hinsichtlich des Verkehrs zwischen Orten desselben Landes im Verlauf einer Reise, die sich über mehrere Länder erstreckt. Art. 8 Abs. 2 entspricht wörtlich Art. 8 Abs. 4 OECD-MA. Eine dem Art. 8 Abs. 2 OECD-MA entsprechende Behandlung der Gewinne aus dem Betrieb von Binnenschiffen war aus natürlichen Gründen nicht erforderlich. Eine dem Art. 8 Abs. 3 OECD-MA entsprechende Regelung ist in dem Abkommen nicht enthalten.
3Art. 6 Abs. 3 DBA-Südafrika entspricht inhaltlich Art. 22 Abs. 3 OECD-MA. Die Regelung der Vermögensbesteuerung im unmittelbaren Zusammenhang mit der Behandlung der Gewinne aus der internationalen Seeschiffahrt und Luftfahrt ergibt sich daraus, daß das Abkommen keinen die Vermöge...