DBA-Kommentar
2024
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Artikel 23 Befreiung von der Doppelbesteuerung
Erläuterungen
A. Inhalt der Abkommensvorschrift
1Art. 23 befasst sich mit der Vermeidung der Doppelbesteuerung im jeweiligen Wohnsitzstaat einer abkommensberechtigten Person, wenn sowohl der Quellen- bzw. Belegenheitsstaat als auch der Wohnsitzstaat für die betreffenden Einkünfte und Vermögenswerte nach den Zuteilungsnormen des Abkommens (Art. 6 bis 8 und 10 bis 22) ein Besteuerungsrecht hat („können … besteuert werden”). In dem Fall hat der Wohnsitzstaat die Doppelbesteuerung durch Freistellung und/oder Anrechnung auszugleichen (zur allgemeinen Erläuterung vgl. Art. 23A/23B OECD-MA Rn. 1 ff.).
2Ein ausschließliches Besteuerungsrecht des jeweiligen Wohnsitzstaates – wodurch die Doppelbesteuerung vermieden wird – sieht das Abkommen insbes. in den folgenden Fällen vor:
Unternehmensgewinne, die keiner Betriebsstätte im Quellenstaat zugerechnet werden können,
Gewinne aus der Veräußerung der in Art. 13 Abs. 1 bis 3 nicht genannten Vermögenswerte (z. B. Gewinne aus der Veräußerung von Forderungen oder Patenten; Art. 13 Abs. 4),
Einkünfte aus selbständiger Arbeit, sofern dem Steuerpflichtigen im Aktivitätsstaat für die Ausübung seiner Tätigkeit gewöhnlich keine feste Einrichtung zur Verfügung st...