DBA-Kommentar
2024
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Artikel 21 Studenten
Erläuterungen
1Studenten, Lehrlinge, Praktikanten, Empfänger eines für die Forschung oder Ausbildung bestimmten Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder Stipendiums einer religiösen, mildtätigen, wissenschaftlichen oder pädagogischen Organisation sowie Mitarbeiter eines Programms der technischen Hilfe, an dem die Regierung eines Vertragstaats beteiligt ist, sind im Gastland von der Steuer auf den nachfolgenden Einkünften befreit:
den für den Unterhalt, die Erziehung, das Studium, die Forschung oder die Ausbildung bestimmten Überweisungen aus dem Ausland,
dem Zuschuss, Unterhaltsbeitrag oder dem Stipendium, und
den während höchstens drei Jahren erzielten Vergütungen bis max. 3 681,30 € (7 200 DM) p. a. für Arbeit, die sie im Gastland ausüben, um die Mittel für die Ausbildung zu ergänzen.
2Einstweilen frei