DBA-Kommentar
2024
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Artikel 8 Seeschifffahrt und Luftfahrt
Erläuterungen
I. Inhalt der Vorschrift
1Zweck des Artikels ist es zum einen, die Besteuerung der Gewinne (= „Einkünfte”) der international tätigen Luftverkehrsunternehmen, die in einer Vielzahl von Staaten ihre Einnahmen erzielen, nur in einem Staat anfallen zu lassen. Das Steuersubstrat aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr hingegen wird, anders als nach dem Prinzip der Besteuerung im Heimatstaat bzw. Geschäftsleitungsstaat, zwischen den Vertragsstaaten aufgeteilt (s. Rn. 3 und 4). Es handelt sich um eine Spezialnorm für Gewinne aus gewerblicher Tätigkeit (Unternehmensgewinne), für die allgemein Art. 7 gilt, die aber bei den hier geregelten Gewinnen aus Luftverkehr und Seeschifffahrt im internationalen Verkehr diesem Artikel vorgeht.
2Die Regelungen des Art. 8 Abs. 1, 3 und 4 DBA-Sri Lanka sind inhaltlich identisch mit den entsprechenden Regelungen des Art. 8 Abs. 1, 3 und 4 des MA, wobei lediglich die Abs. 3 und 4 in Reihenfolge gegenüber dem OECD-MA vertauscht wurden. Eine Regelung zur Binnenschifffahrt (Art. 8 Abs. 2 MA) wurde nicht aufgenommen (vgl. die ausführliche Kommentierung zu Art. 8 OECD-MA, insbes. Rn. 161–176 und 304 sowie Rn. 181 – 201 und 305).
3Eine Besonderheit und damit Abweichung von Art. 8 OECD-MA enthält Art. 8 Abs. 2 DBA-Sri Lanka für ...