DBA-Kommentar
2024
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Artikel 24 Verständigungsverfahren
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 24 regelt das Verständigungsverfahren und ist den Bestimmungen des Art. 25 OECD-MA (teilweise) angepasst worden.
2Die Bestimmung enthält zwei verschiedene Verständigungsklauseln.
3Art. 24 Abs. 1 enthält das Verständigungsverfahren im engeren Sinne. Dieses Verfahren dient der Lösung von Einzelfällen, in denen eine Person der Auffassung ist, abkommenswidrig durch einen oder beide Vertragsstaaten besteuert zu werden. Diese Person ist berechtigt, ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, in dem die Person ansässig ist oder, sofern ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 23 Abs. 1) vorliegt, der zuständigen Behörde des Vertragsstaates zu unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Die zuständige Behörde bestimmt sich daher in diesem letzten Fall nach der Staatsangehörigkeit der Person.
4Des Weiteren schreibt Art. 24 Abs. 1 Satz 2 vor, dass die Beschwerde innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Mitteilung der Maßnahme eingelegt werden muss. In diesem Fall kann der Steuerpflichtige seine Auffassung der für ihn zuständigen Finanzbehör...