DBA-Kommentar
2024
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Artikel 10 Dividenden
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 10 Abs. 3 hat den Ausdruck „Dividende“ neu definiert und sieht daher einige Abweichungen von dem bislang geltenden Begriff vor, vgl. Art. 10 Abs. 4 DBA Spanien a. F.
2Die Einkünfte eines stillen Gesellschafters, die von einer sog. „sociedad de personas“ an ihre Gesellschafter Gewinne ausschüttet, sowie die Einkünfte aus Ausschüttungen auf Anteilscheine einer Kapitalanlagegesellschaft sind in der Definition des aktuellen Abkommens nicht mehr enthalten. Erfasst werden von dem geltenden Dividendenbegriff nunmehr auch Einkünfte aus Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem deutschen Investmentvermögen.
3Art. 10 Abs. 1 sieht den unveränderten Grundsatz vor, dass die von der Gesellschaft ausgeschütteten Dividenden im Ansässigkeitsstaat des Dividendenempfängers besteuert werden. Allerdings wurde der Begriff „Empfänger“ durch den Begriff des „Nutzungsberechtigten“ ersetzt.
4Art. 10 Abs. 2 räumt dem Vertragsstaat, in der die Gesellschaft ansässig ist, ebenfalls ein Besteuerungsrecht zu. Das Besteuerungsrecht des Quellenstaates ist indes der Höhe nach beschränkt, Art. 10 Abs. 2...