DBA-Kommentar
2024
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Artikel 8 Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und Luftfahrt
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 8 Abs. 1 entspricht Art. 8 DBA Spanien a. F. Die weiteren Absätze wurden neu eingeführt. Damit wurde bis auf Art. 8 Abs. 3 das DBA dem Art. 8 OECD-MA weitestgehend angepasst.
2Art. 8 Abs. 4 stellt die verkürzte Fassung des Art. 3 Abs. 1 Buchst. h DBA Spanien a. F. dar. Die Neufassung des Abkommens erwähnt neben den Gewinnen aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen die Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen, die der Binnenschifffahrt dienen. Art. 8 Abs. 3 beschreibt, welche Gewinne der Begriff „Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen, Luftfahrzeugen oder Binnenschiffen“ ebenfalls erfasst.
3Art. 8 Abs. 5 geht weiter als Art. 8 Abs. 4 OECD-MA und schreibt vor, dass die Abs. 1 und 2 auch auf Gewinne aus Beteiligungen an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle Anwendung finden.