DBA-Kommentar
2024
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Artikel 31 Berlin-Klausel (gegenstandslos)
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
1Bei Art. 31 DBA Schweiz handelt es sich um ein Relikt des Abkommens, das heute keine Bedeutung mehr besitzt. Die Vorschrift bestimmte die Geltung des Abkommens für das Land Berlin während der deutschen Teilung im Zeitraum von 1949–1990. Angesichts der historischen und politischen Besonderheit ist eine vergleichbare Vorschrift weder im DBA Schweiz 1931/1959 noch im OECD-MA oder der aktuellen Fassung der VHG-DBA enthalten.
B. Systematische Kommentierung
2Das DBA Schweiz 1971 wurde zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland geschlossen. Zu diesem Zeitpunkt während der deutschen Teilung durfte das vom übrigen Staatsgebiet abgetrennte und kollektiv von den Besatzungsmächten verwaltete Land Berlin nicht vom Bund regiert werden. Demzufolge konnte der Bund auch keine völkerrechtlichen Verträge im Namen des Landes Berlin abschließen. Das Land Berlin übernahm aber die Gesetzgebung des Bundes. Bezüglich der Anwendung des DBA Schweiz hätte der Bund dem Land Berlin innerhalb von drei Monaten widersprechen können. Dies geschah nicht, so dass das DBA Schweiz auch Wirkung für das Verhältnis zwischen der Schweizerischen Eidgen...